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Prüfungstipps: In diese Straßen darfst Du bei der Fahrprüfung nicht hineinfahren 

 29. November 2024

By  Gerhard Nigischer

Am Beginn jeder Prüfungsfahrt erklärt der Fahrprüfer, wie er den Verlauf der Prüfungsstrecke angibt. Teil dieser Anweisung ist auch, in welche Straßen der Prüfungskandidat nicht einfahren soll bzw. darf.

In diesem Beitrag geht es konkret um die Fragestellung für Prüfungskandidaten die die Fahrprüfung für A, B oder BE machen, in welche Straßen bei der Fahrprüfung eingefahren werden darf und in welche nicht.

Straßen für die ein Fahrverbot besteht

Fußgängerzone

Verkehrszeichen "Fußgängerzone" laut §53 Z9a StVO

Bild - Wikimedia Commons

Fußgängerzonen dürfen nur in dem Rahmen befahren werden, der auf einer Zusatztafel angegeben ist. Auf die Prüfungsfahrt bezogen trifft keine der üblichen Ausnahmen zu.

Bei der Prüfung nicht einfahren!


Schulstraße

Verkehrszeichen "Schulstraße" laut §53 Z26a StVO

Bild - Wikimedia Commons

Auch Schulstraßen dürfen nur in dem Rahmen befahren werden, der auf einer Zusatztafel angegeben ist. Auf die Prüfungsfahrt bezogen trifft keine der üblichen Ausnahmen zu.

Bei der Prüfung nicht einfahren!


Straße für Omnibusse

Verkehrszeichen "Straße für Omnibusse" laut §53 Z24 StVO

Bild - Wikimedia Commons

Auch Straßen für Omnibusse dürfen nur in dem Rahmen befahren werden, der auf einer Zusatztafel angegeben ist. Auf die Prüfungsfahrt bezogen trifft keine der üblichen Ausnahmen zu.

Bei der Prüfung nicht einfahren!


Achtung: Vor allem unter dem Verkehrszeichen "Schulstraße", aber auch unter dem Verkehrszeichen "Straße für Omnibusse" kann auf einer Zusatztafel eine Zeit angegeben sein. Zum Beispiel "7 - 13 Uhr". Dann gilt die Regelung nur in dieser Zeit. Außerhalb dieser Zeit ist es eine ganz normale Straße die befahren werden darf.

Straßen in denen das Durchfahren verboten ist

Durchfahren ist das Befahren einer Straße in einem Zug. Die Absicht ist es, in möglichst kurzer Zeit oder auf kürzester Strecke ein Ziel zu erreichen.

Zufahren ist das Befahren einer Straße mit der Absicht ein Ziel in diesem Abschnitt der Straße zu erreichen. Zum Beispiel das Zufahren zu einer Haus- oder Grundstückseinfahrt. Oder das Befahren eines Straßenabschnitts um dort einen Parkplatz zu suchen. Wie lange ich diesen Parkplatz benutzen möchte (nur kurz zum Halten zum Aussteigenlassen eines Beifahrers oder um einen kurzen Einkauf zu machen oder länger zum Parken) ist nicht ausschlaggebend. Irgendwann erfolgt deshalb das Abfahren.

In den drei nächsten Straßentypen ist Durchfahren verboten, Zu- und Abfahren aber erlaubt. Bei Prüfungsfahrten kann ein Zufahren aber erst auf Anweisung des Fahrprüfers erfolgen. Solange der Prüfer keine entsprechende Anweisung gibt, wäre das Befahren also ein Durchfahren und somit verboten und würde zu einer Fehlerbewertung am Prüfungsprotokoll führen.

Wenn der Prüfer sagt: "Fahren Sie da hinein und suchen Sie einen Parkplatz", dann können Sie in diese Straßen einfahren. Sonst fahren Sie nicht hinein.

Wohnstraße

Verkehrszeichen "Wohnstraße" laut §53 Z9c StVO

Bild - Wikimedia Commons

Wohnstraßen dürfen nur zum Zu- und Abfahren befahren werden. Grundsätzlich wird bei der Fahrprüfung nicht in Wohnstraßen eingefahren, außer der Prüfer gibt extra Anweisung dazu. Dann nur in Schrittgeschwindigkeit fahren (1. Gang ohne Gas).

Befahren nur auf Prüfer-Anweisung.


Fahrradstraße

Verkehrszeichen "Fahrradstraße" laut §53 Z26 StVO

Bild - Wikimedia Commons

Fahrradstraßen dürfen außer mit Fahrrädern nur zum Zu- und Abfahren benützt werden. Es gilt ein Tempolimit von 30 km/h. Grundsätzlich wird in Fahrradstraßen deshalb ebenfalls nicht eingefahren.

Befahren nur auf Prüfer-Anweisung.


Nebenfahrbahn

Haupt und Nebenfahrbahn mit richtiger und falscher Fahrlinie für die Prüfungsfahrt

Bild - MMM-Verkehrslehrmittel

Nebenfahrbahnen dürfen ebenfalls nur zum Zu- und Abfahren befahren werden. Grundsätzlich fahren wir bei der Prüfung deshalb nicht in Nebenfahrbahnen ein.

Befahren nur auf Prüfer-Anweisung.

Achtung: Viele ehemalige Nebenfahrbahnen sind mittlerweile mit Einbahnschildern gekennzeichnet. Dadurch werden sie nicht mehr als Nebenfahrbahnen bezeichnet und dürfen normal durchfahren werden.


Straßen die grundsätzlich befahren werden dürfen

Sackgasse

Verkehrszeichen "Sackgasse" laut §53 Z11 StVO

Bild - Wikimedia Commons

Sackgassen dürfen grundsätzlich normal befahren werden. Prüfer sagen aber am Beginn der Prüfungsfahrt, dass sie nicht in Sackgassen einfahren wollen. Um sich mühsames Reversieren und Vorwürfe der Prüfer zu ersparen deshalb nicht einfahren.

Befahren nur auf Prüfer-Anweisung.


Straßen die auch bei der Prüfung befahren werden dürfen

Begegnungszone

Verkehrszeichen "Begegnungszone" laut §53 Z9e StVO

Bild - Wikimedia Commons

Begegnungszonen dürfen normal durchfahren werden. Es gilt aber das Tempolimit im Verkehrszeichen (20 km/h). Beim Vorbeifahren an Fußgängern muss ein größerer seitlicher Sicherheitsabstand gehalten werden.
Beim Verlassen der Begegnungszone gelten die normalen Vorrangregeln.

Befahren erlaubt.


Zusammenfassung

Straße

VZ

bei Prüfung befahren

Fußgängerzone

Verkehrszeichen "Fußgängerzone" laut §53 Z9a StVO

nein

Schulstraße

Verkehrszeichen "Schulstraße" laut §53 Z26a StVO

nein.

Straße für Omnibusse

Verkehrszeichen "Straße für Omnibusse" laut §53 Z24 StVO

nein

Wohnstraße

Verkehrszeichen "Wohnstraße" laut §53 Z9c StVO

nur nach Aufforderung

Fahrradstraße

Verkehrszeichen "Fahrradstraße" laut §53 Z26 StVO

nur nach Aufforderung

Nebenfahrbahn

Haupt und Nebenfahrbahn mit richtiger und falscher Fahrlinie für die Prüfungsfahrt

nur nach Aufforderung

Sackgasse

Verkehrszeichen "Sackgasse" laut §53 Z11 StVO

nur nach Aufforderung

Begegnungszone

Verkehrszeichen "Begegnungszone" laut §53 Z9e StVO

ja

Welche Anweisung gibt der Prüfer am Beginn der Prüfungsfahrt?

"Sie fahren bitte immer der natürlichen Fahrtrichtung folgend.
Also geradeaus oder so wie es sich aus Bodenmarkierungen oder Verkehrszeichen zwingend ergibt. 

Wenn ich "nächste Möglichkeit rechts" oder "nächste Möglichkeit links" sage, bezieht sich diese Anweisung immer auf die Kreuzung, bei der das Einbiegen möglich ist.

Fahren Sie bitte nicht in Nebenfahrbahnen, Wohnstraßen oder Sackgassen."

zuletzt aktualisiert:
29. November 2024 - Gerhard Nigischer

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