Die 11. Novelle zur Führerscheingesetz-Prüfungsverordnung (FSG-PV) wurde am 3. Juli 2015 veröffentlicht. Einige Regelungen treten mit diesem Datum in Kraft. Eine Bestimmung tritt mit 1. Oktober 2015 und einige mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
Die erste Neuerung beschäftigt sich mit den Verfallsfristen der Computerprüfung.
Die Computerprüfung ist in Module aufgeteilt: Grundwissen (GW) für die allgemeine Theorie und die klassenspezifischen Module A, B, BE, C(C1), D(D1), CE(C1E), DE(D1E) und F.
Wird die praktische Prüfung nicht innerhalb von 18 Monaten nach Bestehen eines Theoriemoduls bestanden, muss die Computerprüfung über dieses Modul wiederholt werden.
Das GW-Modul war von dieser Regelung (unlogischer Weise) ausgenommen. Das wird mit dieser Novelle geändert.
Dieser Teil der Novelle tritt mit 1. Oktober 2015 in Kraft.
Verpflichtende Themengebiete bei der PC-Prüfung
Die nächsten Regelungen beschäftigen sich mit den Fragenthemen der Computerprüfung. Es wurden zwar keine neuen Fragen eingeführt, aber der Zufallsgenerator bei der Computerprüfung muss so geändert werden, dass bei jeder Theorieprüfung jedenfalls Fragen aus den folgenden Themen enthalten sind:
Modul |
Thema |
A1, A2, A |
Sicherheit des Fahrzeuges, der Ladung, der beförderten Personen sowie der Kindersicherung |
B, C1, C |
Sicherheit des Fahrzeuges und der Ladung |
|
Sicherheit der beförderten Personen, insbesondere Verwendung von Sicherheitsgurten und
Kopfstützen sowie Kindersicherung |
D1, D |
Sicherheit des Fahrzeuges und der Ladung |
|
Lenkerverantwortung bezüglich Personenbeförderung inklusive Sicherheit und Komfort der
beförderten Personen insbesondere hinsichtlich der Beförderung von Kindern |
Diese Änderung tritt zwar sofort mit Veröffentlichung der Novelle in Kraft, wird für den Prüfungskandidaten aber nicht zu bemerken sein, da ja keine neuen Fragen eingeführt wurden.
Änderungen für die praktische Führerscheinprüfung
Laut Prüferhandbuch waren Fahrprüfer schon bisher verpflichtet, verschiedene Verkehrsräume (30er-Zonen, normales Ortsgebiet, Freilandstraßen, Autobahnen oder Autostraßen) innerhalb einer Fahrprüfung anzufahren. Zumindest 3 der 4 Verkehrsräume müssen in der Prüfungsfahrt enthalten sein.
In der Fahrprüfungsverordnung findet sich die Bestimmung, dass möglichst auch auf Freilandstraßen, Autobahnen, Autostraßen oder in Straßentunnels zu fahren ist. Hier gibt es jetzt folgende Erweiterung:
Des Weiteren sind, sofern dies möglich ist, Kreisverkehre, Eisenbahnübergänge, Straßenbahn- bzw. Bushaltestellen, Fußgängerübergänge und längere Steigungen oder Gefälle im Rahmen der Prüfungsfahrt zu befahren.
Diese Regelung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
Prüfungsfahrzeuge mit Automatikgetriebe
Grundsätzlich gilt, dass die Lenkberechtigung auf das Lenken von Automatikfahrzeugen eingeschränkt ist, wenn die Fahrprüfung auf einem Automatikfahrzeug abgelegt wird. Eine Ausnahme gabe es für Ergänzungsprüfungen (Führerscheinklasse B war vorhanden und wurde erweitert).
Dazu gibt es in dieser Novelle folgende Präzisierung:
Dies gilt nicht für Bewerber um eine Lenkberechtigung für die Klassen C(CE) und D(DE), sofern von dieser Person die praktische Fahrprüfung für zumindest eine der Klassen B, BE, C, CE, C1, C1E, D, DE, D1 oder D1E auf einem Kraftfahrzeug mit einem mechanisch schaltbarem Getriebe abgelegt wurde.
Auch diese Regelung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
Rechtsvorschriften:
FSG-PV Gesamttext
11. FSG-PV-Novelle
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Gerhard Nigischer
| 31.10.2015 17:45:30
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Schlüsselwörter: FSG-PV, Führerscheingesetz-Fahrprüfungsverordnung, Verordnung, Vorschriften