Winterreifenpflicht 2015 in Österreich
Wie jedes Jahr gilt auch in diesem Winter die Winterreifenpflicht für PKW.
2014 hat es in einigen Teilen Österreichs schon einen sehr frühen Wintereinbruch gegeben. Heuer scheint es Anfang November einen sehr schönen Herbst zu geben. Das bedeutet, dass auch nach Beginn der Winterreifenpflicht noch mit Sommerreifen weitergefahren werden kann, solange keine winterlichen Fahrbahnverhältnisse bestehen.
Die Fahrsicherheit und damit auch der Fahrspaß erhöht sich mit Winterreifen aber nicht erst, wenn wirklich Schnee liegt, sondern auch schon auf feuchter / nasser Fahrbahn.
Wer bis jetzt noch keine Winterreifen montiert hat, dem empfehlen wir das so schnell wie möglich nach zu holen. Wenn der Wetterbericht den ersten Schnee ankündigt, bricht bei den Reifenwerkstätten der Notstand aus.
Zeitraum |
1. November bis 15. April |
bei winterlichen Fahrbahnverhältnissen |
Schneefahrbahn, Schneematsch, Eis |
betroffene Fahrzeuge |
Kraftfahrzeuge der Klasse M1 (PKW, Kombi)
Kraftfahrzeuge der Klasse N1 (LKW bis 3500 kg)
vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges mit geschlossenem, kabinenartigem Aufbau (Microcars) |
welche Reifen |
4 Winterreifen (M&S) oder
4 Spikesreifen (M&SE) jeweils mit mindestens 4 mm Profiltiefe |
Wintercheck
Bei dieser Gelegenheit sollten die Fahrzeuge generell auf den Winterbetrieb vorbereitet werden. Einige Ausrüstungsgegenstände und ein Wintercheck in einer Werkstätte helfen, besser durch den Winter zu kommen.
Bei einem Wintercheck wird die Batterie überprüft und alle Flüssigkeitsstände frostsicher gemacht. Viele Fachwerkstätten bieten günstige Pauschalangebote für den Winterscheck an.
An Ausrüstungsgegenständen sollten jedenfalls ein guter Schneebesen und Eiskratzer vorhanden sein. Zusätzlich können Sie überlegen, Enteiserspray für die Türschlösser, eine Klappschaufel und Starterkabel mitzunehmen. Für Fahrten ins Gebirge sollte zusätzlich ein Satz Schneeketten mitgenommen werden.
Links auf unserer Homepage:
Winterreifenpflicht 2013 »
Winterreifenpflicht 2014 »
Rechtsquellen:
§ 102 Abs. 8a KFG
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Gerhard Nigischer
| 01.11.2015 06:25:38
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Schlüsselwörter: 2015, Gesetze, KFG, Kraftfahrgesetz, PKW, Reifen, Vorschriften