Führerschein-Codes
Codes werden auf der Rückseite des Scheckkartenführerscheins eingetragen, wenn die jeweilige Führerscheinklasse mit Einschränkungen, Bedingungen oder Auflagen erteilt wurde.
Die Codes sind für den Führerscheinbesitzer nicht ohne weiteres verständlich. Deshalb gibt die Führerscheinbehörde bei der Erteilung der Lenkberechtigung eine Erklärung der Codes auf einem Formblatt aus.
Einige wichtige Codes finden Sie in der folgenden Tabelle.
Auf den Lenker bezogene Codes (medizinischer Gründe)
01. |
Korrektur des Sehvermögens und/oder Augenschutz |
01.01 |
Brillen |
01.02 |
Kontaktlinsen |
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... |
02. |
Hörprothese/Kommunikationshilfe |
02.01 |
Hörprothese an einem Ohr |
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... |
03. |
Prothese/Orthese der Gliedmaßen |
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... |
05. |
Beschränkte Gültigkeit |
05.01 |
Beschränkung auf Fahrten bei Tag (eine Stunde nach Sonnenaufgang bis eine Stunde vor Sonnenuntergang) |
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... |
05.04 |
Beschränkt auf höchstzulässige Geschwindigkeit von nicht mehr als... km/h |
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... |
05.07 |
Fahren auf Autobahnen nicht erlaubt |
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... |
Auf das Fahrzeug bezogene Codes (Fahrzeuganpassungen)
10. |
Angepasste Schaltung |
10.01 |
Handschaltung |
10.02 |
Fahrzeuge ohne Kupplungspedal (oder Schalthebel bei Fahrzeugen der Klasse A oder A1) |
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... |
15. |
Angepasste Kupplung |
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... |
20. |
Angepasste Bremsmechanismen |
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... |
20.03 |
Bremspedal geeignet für Gebrauch mit dem linken Fuß |
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... |
25. |
Angepasste Beschleunigungsmechanismen |
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... |
30. |
Angepasste kombinierte Gas- und Bremsmechanismen |
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... |
35. |
Angepasste Bedienvorrichtungen (Schalter für Licht, Scheibenwischer/-waschanlage, akustisches Signal, Fahrtrichtungsanzeiger usw.) |
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... |
40. |
Angepasste Lenkung |
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... |
42. |
Angepasste(r) Rückspiegel |
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... |
43. |
Angepasster Lenkersitz |
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... |
44. |
Anpassungen an Krafträdern |
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... |
44.08 |
Sitzhöhe muss im Sitzen die Berührung des Bodens mit beiden Füßen gleichzeitig ermöglichen |
45. |
Kraftrad nur mit Seitenwagen |
46. |
Nur dreirädrige Kraftfahrzeuge |
50. |
Beschränkung auf ein bestimmtes Fahrzeug (Angabe der Fahrgestellnummer) |
51. |
Beschränkung auf ein Fahrzeug (unter Angabe des amtlichen Kennzeichens) |
Codes zu Verwaltungsangelegenheiten
70. |
Umtausch des Führerscheins Nummer... ausgestellt durch... (ECE-Symbol im Falle eines Drittlandes; zB 70.0123456789.NL) |
71. |
Duplikat des Führerscheins Nummer... (ECE-Symbol im Falle eines Drittlandes; zB 71.987654321.HR) |
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... |
78. |
Nur Fahrzeuge ohne Kupplungspedal (oder Schalthebel bei Fahrzeugen der Klasse A oder A1) |
79. |
Nur Fahrzeuge, die im Rahmen der Anwendung des Artikels 13 der Richtlinie 2006/126/EG den in Klammern angegebenen Spezifikationen entsprechen |
79.01 |
Beschränkung auf zweirädrige Kraftfahrzeuge mit und ohne Beiwagen |
79.02 |
Beschränkung auf dreirädrige Kraftfahrzeuge oder vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge der Klasse AM |
79.03 |
Beschränkung auf dreirädrige Kraftfahrzeuge |
79.04 |
Beschränkung auf dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einem Anhänger mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von 750 kg |
79.05 |
Krafträder der Klasse A1 mit einem Leistungsgewicht von mehr als 0,1 kW/kg |
79.06 |
Fahrzeuge der Klasse BE, bei denen die höchstzulässige Gesamtmasse des Anhängers 3500 kg übersteigt |
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... |
95. |
Kraftfahrer, der Inhaber eines Befähigungsnachweises ist und die Befähigungspflicht gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2003/59/EG des Rates (Abl. Nr. 226 vom 10. September 2003) bis zum ... erfüllt (zB 95(01.01.2012)) |
96. |
Fahrzeuge der Klasse B mit einem Anhänger mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, wobei die höchstzulässige Gesamtmasse dieser Fahrzeugkombination mehr als 3 500 kg, jedoch nicht mehr als 4 250 kg beträgt |
97. |
Berechtigt nicht zum Lenken eines Fahrzeuges der Klasse C1, das in den Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr fällt |
Codes mit ausschließlicher Gültigkeit in Österreich
104 |
Lenkberechtigung ist auf Grund ärztlicher Kontrolluntersuchungen gemäß § 2 Abs. 3 letzter Satz der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) zu verlängern |
110 |
Verlängerung der Probezeit |
110.01 |
Erste Verlängerung der Probezeit bis (TT.MM.JJJJ) |
110.02 |
Zweite Verlängerung der Probezeit bis (TT.MM.JJJJ) |
110.03 |
Dritte Verlängerung der Probezeit bis (TT.MM.JJJJ) |
111 |
Berechtigung zum Lenken von Krafträdern gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 lit. c FSG |
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... |
116 |
Berechtigung zum Lenken von vierrädrigen Kraftfahrzeugen mit einer Eigenmasse von nicht mehr als 400 kg mit einer Lenkberechtigung für die Klasse A |
Links auf unserer Homepage:
Code 96»
Code 111»
Rechtsquellen:
§ 2 Abs. 3 FSG-DV (Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung»)
Merkblatt des Wiener Verkehrsamt (Pdf)»
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Gerhard Nigischer
| 12.01.2014 06:48:46
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Schlüsselwörter: Führerschein, Gesetze, Vorschriften